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Emissionsmessungen an verfahrenstechnischen Anlagen

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Ermittlung der Emissionen und Immissionen  (BImSchG)

§ 26 Messungen aus besonderem Anlaß

§ 27 Emissionserklärung

§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

§ 29 Kontinuierliche Messungen

Stellen für die Durchführung der Messungen

von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Stellen - bekanntgegebene Meßinstitute

Anforderungen an Meßinstitute:

  • Fachkunde, bereits durchgeführte Messungen
  • qualifiziertes Personal (Hochschulstudium, Berufspraxis, Meßerfahrung, Eignung auf Grund persönlichen Eigenschaften, bisherigen Verhaltens)
  • Zuverlässigkeit
  • Unabhängigkeit von Anlagen- und Meßgeräteherstellern, sowie Betreibern, keine personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen
  • Gerätetechnische Ausstattung

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